(Fassung vom 13.3.2002)
§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Kultur UNterstützt STadt e.V." und soll ins Vereinsregister des Amtgerichts Göttingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". Der Verein strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an und trägt nach deren Anerkennung den Zusatz "gem. e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Göttingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Göttingen. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
o Einwerbung von Zuwendungen
o Durchführung von Kulturveranstaltungen, deren Erlös dem Förderzweck dient
o Vergabe von Zuschüssen an gemeinnützige Kultureinrichtungen in Göttingen
o Öffentlichkeitsarbeit, die über die Anliegen der Göttinger Kultureinrichtungen und Künstler informiert.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecksetzung des Vereins unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich formlos zu erklären. Bei juristischen Personen ist im Antrag anzugeben, wer diese juristische Person im Rahmen der Mitgliedschaft im Verein vertritt. Die Aufnahme wird nach Beschlussfassung vom Vorstand des Vereins dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
§ 4a Förder-Mitgliedschaft
1. Förder-Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützt.
2. Die Förder-Mitgliedschaft kann durch eine formlose schriftliche Beitrittserklärung erworben werden.
3. Die Förder-Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines vom Mitglied selbst festzulegenden Jahresbeitrags von nicht weniger als 50 €.
4. Förder-Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
5. Förder-Mitglieder sollen durch regelmäßiges Informationsmaterial des Vereins über seine Arbeit unterrichtet werden.
§ 5 Beiträge
Die jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über die laufenden Beiträge hinaus können Sonderleistungen und Spenden erbracht werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod; bei juristischen Personen und Vereinigungen durch deren Auflösung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung des Mitglieds ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grunde beschließen, insbesondere wenn das Mitglied
a. mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist;
b. durch sein Verhalten das Ansehen und die Belange des Vereins beeinträchtigt.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies unter Beifügung der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung innerhalb einer Frist von 2 Kalenderwochen zu übersenden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
o Wahl des Vorstandes
o Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresabrechnung
o Zustimmung in allen Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung
o Entlastung des Vorstandes
o Wahl der Rechnungsprüfer
o Beschluss über die Beitragsordnung
o Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
o Beschlussfassung über Satzungsänderungen
o Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Beschlüsse dürfen nur über solche Gegenstände gefasst werden, die mit der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben sind, oder die während der Sitzung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern, die unter sich die anfallenden Aufgaben regeln.
2. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand versieht seine Tätigkeit ehrenamtlich.
4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die vier Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein zu vertreten.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnungen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Änderungen der Satzung
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen mit dem Einladungsschreiben und der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsantrag ist mit dem Einladungsschreiben und der Tagesordnung den Mitgliedern zu übersenden.
2. Wird der Verein aufgelöst oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen oder der bisherige Zweck grundlegend geändert und die Gemeinnützigkeit aufgehoben, so soll sein Vermögen der Stadt Göttingen zufallen mit dem Ersuchen, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden.
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